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Freibeträge der Kinder nutzen - Steuerlast senken

Autor: Bundesverband der Banken, Foto: thinkstock

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Familien können Kapitalerträge auf mehrere Schultern verteilen und Kapitalvermögen an ihre Kinder verschenken. Da Kindern ebenso wie den Eltern jährliche Freibeträge bei der Einkommensbesteuerung zustehen, kann so die Steuerlast ganz legal vermindert werden.

Mit folgenden – erhöhten – Steuerbefreiungen können 2014 auch Kinder rechnen, wenn sie ausschließlich Einnahmen aus Kapitalvermögen haben:

  • Grundfreibetrag: 8.354 Euro
  • Sparer-Pauschbetrag: 801 Euro
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 Euro
  • Insgesamt steuerfrei (pro Kind): 9.191 Euro.


Das heißt: Zinsen, Dividenden und andere Einnahmen aus Kapitalvermögen, zu denen auch Gewinne aus der Veräußerung von nach 2008 erworbenen Wertpapieren gehören, sind bis zur Höhe von 9.191 Euro in diesem Jahr steuerfrei.

Bei einer Verzinsung von beispielsweise 1,5 Prozent blieben demnach Kapitalerträge steuerfrei, wenn das angelegte Kapitalvermögen die Summe von 612.733 Euro nicht überschreitet (denn: 1,5 Prozent von 612.733 Euro sind 9.191 Euro). Würde die Verzinsung 2,5 Prozent betragen, blieben dagegen „nur“ Kapitalerträge aus einem Kapitalvermögen von höchstens 367.640 Euro steuerfrei.

Die Schenkung von Kapitalvermögen an Kinder ist bis zu einem Betrag von 400.000 Euro schenkungsteuerfrei. Dieser Betrag gilt für jedes Kind, und er kann nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden.

Aber Achtung: Eine Vermögensübertragung innerhalb der Familie erkennt die Finanzverwaltung nur an, wenn sie nicht allein aus Steuervermeidungsgründen vorgenommen wird. Die Schenkung muss also den zivilrechtlichen Vorschriften entsprechen und glaubhaft sein. Mindestvoraussetzung dafür ist ein Konto oder Depot auf den Namen des Kindes. Zudem dürfen die Eltern nicht mehr ohne weiteres auf das verschenkte Kapital und dessen Zinsen für eigene Zwecke zurückgreifen. Ansonsten werden ihnen die Kapitalerträge selbst zugerechnet.

Bei größeren, komplexeren Vermögensübertragungen ist es empfehlenswert, sich vorher unter rechtlichen und steuerlichen Aspekten beraten zu lassen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Kinder mit hohen Einkünften eigene Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zahlen müssen. Auch für andere Fördermaßnahmen wie zum Beispiel BAföG sind bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen zu beachten.

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