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Hauskauf von Patientin ist keine unerlaubte Zuwendung – Arzt vom Verstoß gegen Standesregeln freigesprochen

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Michael Reischmann

Als Arzt muss nicht jegliche Geschäftsbeziehung unterbleiben. Als Arzt muss nicht jegliche Geschäftsbeziehung unterbleiben. © iStock/guvendemir
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Wer als Arzt ein Haus seiner Patientin zu einem angemessenen Preis kauft, verstößt damit nicht gegen das berufsrechtliche Verbot unerlaubter Zuwendungen. Mit dieser Begründung hat das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Berlin einen Arzt vom Vorwurf der Berufspflichtverletzung freigesprochen.

Im Februar 2018 erwarb ein Berliner Arzt ein Grundstück einer Patientin, die seit 16 Jahren in seiner Behandlung gewesen war. 2017 hatte sich die 1925 geborene Frau aus gesundheitlichen Gründen in ein Heim begeben und beschlossen, das stark renovierungsbedürftige Haus über einen Bevollmächtigten für 250.000 Euro zu verkaufen.

Neben dem Mediziner hatte sich ein Grundstücksnachbar an der Immobilie interessiert gezeigt. Gleichwohl entschied sich die Patientin für ihren Arzt als Käufer und blieb auch dabei, als der Nachbar später ein höheres Angebot abgab. Er beschwerte sich daraufhin bei der Ärztekammer Berlin über den Vorgang.

Vertrauensstellung ermöglichte den Erwerb erst

Die Kammer leitete ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Arzt ein. Der Beschuldigte habe nur aufgrund seiner Vertrauensstellung zur Patientin überhaupt die Möglichkeit des Erwerbs erhalten. Er sei nur deshalb von der Patientin ausgewählt worden, obwohl sie von dem Nachbarn einen höheren Kaufpreis hätte erhalten können. Dies sei mit einer Geldbuße zu ahnden.

Das berichtet die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Berlin. Denn das dort angesiedelte Berufsgericht für Heilberufe hat den Mediziner von der vorgeworfenen Verletzung seiner Berufspflichten freigesprochen. Allerdings kann gegen das Urteil Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

Das Gericht führt aus: Zwar ist es Ärzten nach der Berufsordnung nicht gestattet, im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung von Patienten mehr als geringfügige Geschenke oder andere Vorteile für sich zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Doch sei schon wirtschaftlich gesehen kein berufsrechtlich relevanter Vorteil erkennbar, wenn ein Arzt einen Gegenstand von einer Patientin erwerbe und – wie hier – letztlich den von ihr geforderten Kaufpreis zahle.

Das Gebot des Nachbarn habe nicht dem marktüblichen Preis entsprochen, weil dieser ein besonderes Interesse am Erwerb des Grundstücks für seine Mutter ge­habt habe, so das Gericht. Der bloße Abschluss eines Geschäfts sei zur Verwirklichung des Tatbestands der unerlaubten Zuwendungen nicht ausreichend. Um einen Mediziner bei seiner ärztlichen Entscheidung zu beeinflussen, müssten die Beteiligten jedenfalls den Vorteil vereinbaren. Der Schutz der Integrität der Ärzteschaft gehe nicht so weit, dass jegliche Geschäftsbeziehung bei Gelegenheit der ärztlichen Berufstätigkeit unterbleiben müsse.

Quelle: Urteil der 90. Kammer beim Verwaltungsgericht Berlin vom 30.4.2021, Az.: VG 90 K 6.19 T

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