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KVen rechnen beim Job-sharing unterschiedlich

Niederlassung und Kooperation Autor: RA Rainer Kuhlen, Foto: thinkstock

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Ärzte, die einen Kollegen im Job-Sharing anstellen möchten, sollten zuvor eruieren, wie ihre KV die gemeinsame Punktzahlobergrenze berechnet. Denn eventuell lohnt sich das Ganze nicht.

Will ein niedergelassener Arzt einen Kollegen als Job-Sharer nach § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V (der klassische Entlastungsassistent) anstellen, muss er eine Verpflichtungserklärung unterschreiben. Darin akzeptiert er eine Punktzahlobergrenze, die er mit seinem angestellten Kollegen nicht überschreiten darf. Denn laut Gesetz darf mit der Jobsharing-Anstellung der bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschritten werden.

Konkret betrachtet werden die letzten vier Quartale. Pro Quartal werden grundsätzlich die vom Vertragsarzt ambulant-kurativ erbrachten Leistungen mit einem Aufschlag von 3 % des Fachgruppendurchschnitts versehen. Diese Punktzahl­obergrenze darf von dem Vertragsarzt gemeinsam und seinem Angestellten maximal im Quartal abgerechnet werden. Wird die Obergrenze überschritten, erfolgt eine sachlich-rechnerische Berichtigung (Kappung) auf deren Niveau.

Kurioserweise werden die Punktzahlobergrenzen von den KVen aber unterschiedlich berechnet.

So fließen z.B. bei der KV Nord­rhein alle Leistungen ein, die mit einem Punktwert versehen sind. Das sind sämtliche RLV-,  QZV-, Notdienst- und belegärztliche Leistungen sowie ambulante Operationen. Außen vor sind Leistungen, die nicht in Punkten, sondern in Euro bewertet werden, wie die Kostenziffern nach den Kapiteln 32 und 40 EBM sowie DMP-Leistungen, Schutzimpfungen usw.  Ausnahmsweise nicht von der Obergrenze umfasst sind – obwohl in Punkten angegeben – die Pauschalen für die fachärztliche Grundversorgung.

Die KV Baden-Württemberg berechnet die Punktzahlobergrenze ähnlich. Die Obergrenze wird aus dem angeforderten Leistungsvolumen des Vertragsarztes ermittelt. Hierunter fallen vor allem sämtliche RLV- und QZV-Leistungen, ambulantes Operatieren und belegärztliche Leistungen. Nicht erfasst sind dagegen Notdienstleistungen, die Kostenziffern nach den EBM-Kapiteln 32 und 40 sowie Leistungen aus Sonderverträgen wie für DMP und Schutzimpfungen.

Anders handhabt es die KV Rheinland-Pfalz. Dort umfasst die Punktzahlobergrenze alle ambulant-kurativen Leistungen. Nicht dabei sind Notdienstleistungen,  Kostenziffern nach den Kapiteln 32 und 40 EBM, und Leistungen aus Sonderverträgen (DMP, Schutzimpfungen etc.) sowie ambulante Operationen und belegärztliche Leistungen.

Ds heißt: Während ein Arzt in Nordrhein, der viel ambulant operiert, bei einem Angestellten „draufzahlt“ (da er sein Punktevolumen, in dem ambulante Operationen enthalten sind, nicht steigern darf), ist ein ambulant operierender oder belegärztlich tätiger Arzt in Rheinland-Pfalz „besser aufgehoben“.

Denn bei der KV RLP fallen die ambulanten Operationen und die belegärztlichen Leistungen nicht unter die Punktzahlobergrenze. Woraus folgt, dass – falls der angestellte Arzt ebenfalls ambulant operiert oder belegärztlich tätig ist – diese Leistungen grundsätzlich nicht gekürzt werden. In Rheinland-Pfalz würde also dieser angestellte Kollege sich  größtenteils „selbst finanzieren“.

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