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Methadon vom Elektriker

Praxismanagement , Praxisführung Autor: Ruth Bahners

Dem Handwerker „Prokura“ zur Ausgabe von Medizin erteilen? Ist für Ärzte, die an ihrer Zulassung hängen, auch keine Lösung ...
Dem Handwerker „Prokura“ zur Ausgabe von Medizin erteilen? Ist für Ärzte, die an ihrer Zulassung hängen, auch keine Lösung ... © fotolia/Sviatoslav Kovtun/DDRockstar
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Die Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten auf Hilfspersonal kann böse enden. Das spürte eine Hausärztin aus Nordrhein. Ihr Hausmeister ging ihr zur Hand. Das endete nicht nur mit massiven Honorarrückforderungen, sondern auch mit dem Entzug der Zulassung.

Die niedergelassene Ärztin soll über Jahre hinweg ihren Hausmeister, von Beruf Elektriker, mit ärztlichen Tätigkeiten betreut haben. Der Mann soll unter anderem Methadon an Drogenabhängige ausgegeben haben.

Nach Hinweisen aus der Nachbarschaft sah sich die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein schließlich zu einer unangekündigten Praxisbegehung veranlasst. „Und wir wurden fündig“, so Dr. Horst Bartels, der Justiziar der KV. Im Flur der Praxis hätten die KV-Mitarbeiter genau die beschriebene Situation vorgefunden: Der Hausmeister verteilte vorpor­tioniertes Methadon.

Im Minijob auch noch Verordnungen ausgestellt

Der Mann gab an, von der Ärztin „Prokura“ erhalten und regelmäßig im Rahmen seines Minijobs Vertretungen für die Ärztin vorgenommen zu haben – neben der Methadonausgabe hat er auch die Verordnung von Medikamenten übernommen.

In der Konsequenz forderte die KV im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung für sieben Jahre falsch abgerechnetes Honorar zurück: knapp eine Million Euro, mit sofortiger Wirkung. Gegen die sofortige Wirkung der Honorarrückforderung klagte die Ärztin vor dem Sozialgericht Düsseldorf. Sie verlangte, dass bis zur Klärung in der Hauptsache die Rückzahlung aufgeschoben werden sollte, da ihre Praxis sonst ruiniert wäre.

Sie konnte einen Teilerfolg erzielen. Das Sozialgericht kam zu dem Schluss, da noch nicht vollständig erwiesen sei, was der Hausmeister im Auftrag der Ärztin genau getan hätte, könne die KV nur die Hälfte der Forderungen einbehalten (Az.: S 2 KA 1375/16 ER). Das von beiden Seiten angerufene Landessozialgericht schloss sich dieser Auffassung an (Az.: L 11 KA 63/16 BER).

Gerichtsentscheid zum Honorar steht noch aus

Inzwischen war die Kassenärztliche Vereinigung nach eigenen Angaben in der Hauptsache erfolgreich: Der Hausärztin wurde die Zulassung entzogen wegen des Verstoßes gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten, da insbesondere die Ausgabe von Methadon eine rein ärztliche Tätigkeit sei. Die Honorarproblematik harrt noch der juristischen Klärung.

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