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MFA wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten gekündigt

Praxismanagement , Team Autor: Anouschka Wasner

Arbeitsgericht bestätigt Sonderregel für Praxen, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Arbeitsgericht bestätigt Sonderregel für Praxen, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen. © fotolia/Gina Sanders
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In kleinen Betrieben können hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten eine Kündigung rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Berufungsverfahren bestätigt.

Viele Hausarztpraxen beschäftigen weniger als zehn Mitarbeiter und zählen damit zu den Kleinbetrieben. Für sie ist die Kündigungsschutzregelung eigentlich außer Kraft gesetzt. Trotzdem hatte das Arbeitsgericht Koblenz die Klage einer MFA, der aufgrund hoher und wiederholter krankheitsbedingter Fehlzeiten gekündigt wurde, zunächst stattgegeben und zugunsten der Mitarbeiterin entschieden.

Vorwurf: Kündigungsrecht wurde willkürlich ausgeübt

Die Begründung des Arbeitsgerichtes: Die Ärztin habe die Kündigung als "aus betriebsbedingten Gründen notwendig" bezeichnet, aber im direkten zeitlichen Zusammenhang zwei Neueinstellungen vorgenommen. Das lasse ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme vermissen.

Der Vorwurf willkürlicher Ausübung des Kündigungsrechts werde auch nicht über die Argumentation mit den krankheitsbedingten Fehlzeiten ausgeräumt. Der Gesetzgeber habe in § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes eine Wertung dahingehend vorgenommen, dass Fehlzeiten bis zu 42 Tagen im Jahr dem Arbeitgeber grundsätzlich zumutbar seien.

Diese Regelung gelte auch für kleine Betriebe; die Wertung sei im Rahmen der Prüfung der Treuwidrigkeit, auf die die Arbeitnehmerin geklagt hatte, zu berücksichtigen. Dieser Argumentation folgte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nicht. Für Kündigungen in Kleinbetrieben seien "irgendwie einleuchtende Gründe" vollkommen ausreichend. Einer sozialen Rechtfertigung, wie im Kündigungsschutzgesetz gefordert, bedürfe es nicht. Eine solche Anforderung könne auch nicht über das Hilfsargument der Treuwidrigkeit auf Kleinbetriebe übertragen werden. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Dazu der Wiesbadener Rechtsanwalt Dr. jur. Florian Hölzel: "Das Urteil schafft keine neuen Bedingungen. Aber es bestätigt, dass das Kündigungsschutzgesetz in kleinen Arztpraxen keine Anwendung findet. Das kann Praxisinhabern Sicherheit für die betriebliche Planung vermitteln."

Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.8.2016 – Az.:1 Sa 89/16

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