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Neubescheidung auch bei Bagatellbeträgen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Michael Reischmann

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Die unzulässige Mehrfachabrechnung der Nr. 01730 EBM (Krebsfrüherkennungsuntersuchung bei der Frau) sowie die falsche Angabe des Kostenträgers zu ihren Lasten sah die Techniker Krankenkasse nicht als Bagatelle an.

Sie machte Rückzahlungsansprüche geltend und forderte die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen auf, die Bescheide zu korrigieren. Zu Recht, entschied das Bundessozialgericht.

Schon das Sozialgericht Dresden sah die KV in der Pflicht, über die Anträge auf sachlich-rechnerische Richtigstellung der TK neu zu entscheiden und diesen zu entsprechen (Az.: S 18 KA 101/13). Dabei sei die KV in der Sache an die Feststellungen der Krankenkasse gebunden.

Die KV hatte argumentiert, dass die geltend gemachten Beträge unterhalb der im Bundesmantelvertrag bzw. in der Prüfvereinbarung geregelten Bagatellgrenzen liegen.

Dem Anspruch der Kasse auf Richtigstellung der fehlerhaften Mehrfachabrechnung stehen die bundesmantelvertraglich vereinbarten Bagatellgrenzen nicht entgegen, erklärten nun die Richter in Kassel. Denn diese erfassten nur den Ersatz eines "sonstigen Schadens", nicht aber sachlich-rechnerische Richtigstellungen vertragsärztlicher Abrechnungen im Sinne des § 106a SGB V, zu denen die unzulässige Mehrfachabrechnung von Leistungen zweifelsfrei gehöre (Urteil vom 23.3.2016, Az.: B 6 KA 8/15 R).

Nichts anderes gelte im Ergebnis auch für die Fälle der Angabe eines falschen Kostenträgers. Zwar stelle dies nach den bundesmantelvertraglichen Regelungen den typischen Fall der Verursachung eines sonstigen Schadens dar. Der Gesetzgeber habe diese Fallgruppe jedoch in § 106a Abs 3 SGB V den sachlich-rechnerischen Richtigstellungen im Sinne des § 106a zugeordnet. Eine Berechtigung der Partner der Bundesmantelverträge, einzelne Regelungsgegenstände des § 106a Abs 3 SGB V den Regeln über den Ausgleich "sonstiger Schäden" zuzuweisen, bestehe nicht.

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