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Nötige Endoskopien gratis erbringen?

Autor: RA Maximilian Guido Broglie, Foto: thinkstock

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MT-Experten antworten: Endoskopie nicht abrechenbar, weil Honorar bereits mit kardiologischem Budget abgedeckt ist?

Ein Facharzt für Innere Medizin fragt:

Als Fachinternist mit kardiologischem Schwerpunkt bin ich seit 28 Jahren zusätzlich endoskopisch tätig. Täglich führe ich endoskopische Magenuntersuchungen durch, da Bedarf besteht und die Wartezeiten bei den umliegenden Gastroenterologen bis zu drei Wochen betragen. Bei bis zu 20 Patienten pro Quartal erfolgt eine Endoskopie zusätzlich zu einer kardiologischen Untersuchung.


Die KV streicht mir das Honorar für die Endoskopien, da dies bereits über das kardiologische Budget abgedeckt sei. Es kann doch nicht sein, dass diese Ausnahmesituation so ausgelegt wird! Wie kann ich gegen den Missstand vorgehen?


Maximilian Guido Broglie, Fachanwalt für Medizinrecht und Sozialrecht, Wiesbaden:

Ich gehe davon aus, dass Sie der Arztgruppe „Internisten mit Schwerpunkt Kardiologie“ zugeordnet sind und dass Sie die kardiologische Schwerpunktbezeichnung erlangt haben, sodass Ihnen die Abrechnung kardiologischer Leistungen ermöglicht ist.


Mutmaßlich haben Sie eine Schwerpunktbezeichnung Gastroenterologie nicht erlangt, sodass Sie endoskopische Leistungen – unabhängig davon, ob Sie sie erbringen dürfen – nicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung in Abrechnung bringen können. Die Ausnahmesituation in Ihrem Planungsbereich bei endoskopischen Leistungen schafft kein weiteres Abrechnungsbudget. Insoweit sind hier die Regularien der Kassenärzt­lichen Vereinigung eindeutig. 
Ich empfehle Ihnen, Rücksprache mit Ihrer KV zu halten, ob ggf. aus Sicherstellungsgründen ein weiteres Budget möglich ist, um die endoskopischen Leistungen zur Abrechnung bringen zu können.

Genauere Einschätzung anhand des Honorarbescheids

Das Vorgehen der Kassenärztlichen Vereinigung scheint mir nach Überprüfung des von Ihnen ausgeführten Sachverhalts jedoch rechtmäßig zu sein. Um allerdings zu einer abschließenden rechtlichen Einschätzung zu gelangen, ist es erforderlich, den Honorarbescheid zu sichten und zu überprüfen.

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