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Patientenunterschrift entbindet von Schweigepflicht

Praxismanagement , Praxis-IT Autor: Anouschka Wasner

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Wenn der Facharzt in Ihrer Praxis anruft und nach den Befunden des überwiesenen Patienten fragt, wie reagieren Sie? „Ja, klar, faxen wir rüber!“ Ist das erlaubt?

Immer wieder berichten MFA, dass ihnen am Telefon Druck gemacht wird, wenn sie Befunde ihrer Patienten nicht einfach an weiterbehandelnde Ärzte rausgeben.


Aber nicht nur, dass diese Helferinnen sich dabei eindeutig an die gesetzlichen Grundlagen des Datenschutzes halten, seit Juli 2011 trägt auch der EBM explizit der geltenden Gesetzeslage Rechnung: In die allgemeinen Bestimmungen in 2.1.4 wurde unter „Berichtspflicht“ aufgenommen, dass die Übermittlung von Behandlungsdaten und Befunden einer schriftlichen Einwilligung des Versicherten bedarf.

Praxis und MFA haften bei Verstoß gegen den Datenschutz!

Trotzdem ist es weiterhin Usus, dass genauso Hausärzte selbst ihre Helferinnen anweisen, bestimmte Informationen zu einem Patienten in einer anderen Arztpraxis in Erfahrung zu bringen – schließlich benötigt man diese zur weiteren Behandlung.

Arzthelferin Beate Rauch-Windmüller vom Verband medizinischer Fachberufe, KTQ-Visitorin und Referentin, kann nur warnen*: Denn nicht nur, dass die Praxis sich damit eine Klage an den Hals hängen kann, auch die Helferin selbst kann als Privatperson wegen Verstoß gegen § 203 Strafgesetzbuch zur Verantwortung gezogen werden.

Wann dürfen Auskünfte über Patienten weitergegeben werden?

Aber wie geht man richtig mit der Situation um? Die unkomplizierteste Lösung ist es, dem Patienten zusammen mit der Überweisung seine Befunde selbst mitzugeben. Damit erhält dieser die Hoheit über seine Daten. Für eine wasserdichte Regelung müssen fragliche Situationen aber im Rahmen des Qualitätsmanagements geregelt werden.

Denn ohne schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht dürfen keine Auskünfte weitergegeben werden. Dabei gelten für unterschiedliche Anfrager unterschiedliche Spielregeln:

  • An mitbehandelnde Praxen und Therapeuten dürfen Befunde nur weitergegeben werden, wenn der Patient zuvor eine Entbindung von der Schweigepflicht unterschrieben hat – das gilt auch, wenn überwiesen wurde!

  • Auch Krankenkassen oder Verrechnungsstellen dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Patienten keine Daten erhalten.

  • Das Versorgungsamt, Privatversicherungen und der Arbeitgeber erhalten dann Informationen, wenn die Original-Unterschrift des Patienten unter dem entsprechenden Antrag (z.B. Antrag auf Einstufung der Erwerbsminderung) in die Arztpraxis gefaxt wird. Denn in der Regel enthalten solche Dokumente bereits einen Passus, über den der Patient die entsprechende Entbindung an den Arzt gibt – es ist also kein spezielles Formular mehr nötig.

  • Selbst Angehörige, die sich zum Beispiel nach den Ergebnissen von Marcumar-Patienten erkundigen, dürfen grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Patienten informiert werden.

  • Auch bei Anfragen wegen Todesursachen bei der Durchführung von Studien ist eine vorherige Einwilligungserklärung des Patienten nötig, da die Schweigepflicht grundsätzlich über den Tod hinausgeht.

  • Noch nicht mal innerhalb der BAG dürfen Informationen ohne Patienteneinwilligung ausgetauscht werden – den Behandlungsvertrag hat der Patient schließlich nur mit seinem behandelnden Arzt geschlossen.

  • Die MFA dagegen gilt als Erfüllungsgehilfin des Arztes. Voraussetzung für ihren Zugang zu Daten und Informationen ist allerdings ihre Unterschrift unter die <media 4498 - - "APPLIKATION, MT Verschwiegenheitserklaerung, MT_Verschwiegenheitserklaerung.pdf, 74 KB">Verschwiegenheitserklärung</media>, die jedoch in der Regel bereits gemeinsam mit dem Arbeitsvertrag unterzeichnet wird. Noch besser wäre es jedoch, so Rauch-Windmüller, diese Unterschrift in regelmäßigen Abständen, z.B. jährlich, zu erneuern, um den Mitarbeitern immer mal wieder die Problematik ins Bewusstsein zu rufen.

Für ältere Patienten: Datenschutz-Formular plus Lesebrille

Ansonsten rät die Qualitätsmanagerin und Visitorin, dem Patienten je nach Situation die entsprechenden Formulare schon auf seinem Weg ins Wartezimmer mitzugeben. – „Bei älteren Patienten gebe ich auch mal eine Lesebrille mit“, verrät sie die Tricks aus der Praxis.

Vorrätig halten sollte man ein Formular <media 4495 _blank - "Faxanforderung von Patientenakten">Faxanforderung von Patientenakten</media> für Mitbehandler; in den BAG ist eine Entbindung von der <media 4497 _blank - "Informationsweitergabe praxisintern">Schweigepflicht innerhalb der Praxis</media> sinnvoll; und bei älteren Patienten sollte daran gedacht werden, sich ein <media 4496 _blank - "Informationsweitergabe an Angehörige">Formular mit den Namen der Angehörigen</media> unterschreiben zu lassen, die zum Beispiel über Laborergebnisse oder neue Medikationen informiert werden dürfen.

* auf dem 15. Heidelberger Tag der Allgemeinmedizin des Workshops „Datenschutz in der Arztpraxis – Entbindung wann?“

 

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