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Wenn der Arzt die Praxistür nicht mehr öffnet

Praxismanagement , Praxis-IT Autor: Ruth Bahners

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Ein Arzt verschwindet. Die Praxistür bleibt verschlossen. Die Patienten sind nicht informiert. Das passiert nicht oft, aber es passiert, zum Beispiel in Siegen.

Der Kinderarzt Dr. K. musste wegen einer akuten Erkrankung seine Praxis mehrere Wochen schließen. Die geplante Wiederaufnahme der Tätigkeit fiel aufgrund einer erneuten Erkrankung mit Krankenhausaufenthalt ins Wasser. Unglücklicherweise versäumte es Dr. K., wie er heute einräumt, die Patienten zu informieren und einen Vertreter zu benennen. Die Folge: Die Gerüchteküche brodelte. Lokalradio und Lokalpresse schalteten sich ein.

Besorgte Eltern der kleinen Patienten machten sich schließlich auf die Suche nach einem neuen Kinderneurologen und kontaktierten Kammer und Kassenärztliche Vereinigung, um an die Patientenakten heranzukommen. Sogar die Polizei wurde eingeschaltet. Eine Vermisstenmeldung lag allerdings nicht vor.

Im Krankheitsfall gebe es klare Regelungen, erklärt der Justiziar der Ärztekammer Nordrhein, Dr. Dirk Schulenburg: Es müsse ein Vertreter benannt werden, das Praxispersonal könne auch Kopien der Patientenunterlagen herausgeben. Die Kreisstellen der KV seien darüber informiert.

Kammer muss sich nicht um 
Patientenakten kümmern

Aber es komme auch vor, dass ein Arzt verschwinde. "Wenn auch selten", so Dr. Schulenburg. Verschwindet ein Arzt bei Nacht und Nebel, habe das meist andere als Krankheitsgründe. Das größte Problem stellten in solchen Fällen die verwaisten Patientenakten dar.

In jedem Fall reagiere die Öffentlichkeit mit großer Sorge und Sensibilität, denn Patientenakten enthielten intimste Daten und stünden unter dem strafbewehrten Schutz der ärztlichen Schweigepflicht, betont der Justiziar. Die Kammern hätten allerdings keine Verpflichtung, sich um solche Patientenakten zu kümmern. "Sie tun es gelegentlich dennoch, als Ultima Ratio".

Er verweist auf den Fall eines plötzlich verstorbenen Arztes ohne Angehörige. Hier hatte die ÄKNo in Abstimmung mit dem Vermieter die Patientenakten in Obhut genommen und mithilfe von ehemaligen Praxismitarbeiterinnen an jene Patienten, die es wünschten, Kopien herausgegeben.

Akten, bei denen die zehnjährige Aufbewahrungsfrist abgelaufen war, wurden ordnungsgemäß vernichtet. "Die Aushändigung von Patientenunterlagen im Original oder die Vernichtung der Akten vor Ablauf der Frist ist aufgrund der berufsrechtlichen Aufbewahrungsfrist nicht zulässig", sagt Dr. Schulenburg.

Ordnungsgemäße
 Aufbewahrung der Akten ist Pflicht

Das gelte auch für Praxisnachfolger: Ärzte, die bei einer Praxisübernahme ärztliche Aufzeichnungen übernähmen, müssten diese Aufzeichnungen "unter Verschluss halten und dürfen sie nur mit Einwilligung der Patienten einsehen oder weitergeben", sagt Schulenburg und verweist auf die Berufsordnung der nordrheinischen Ärzte.

Im Todesfall gingen die Patientenakten mit der Praxis auf die Erben über. Auch die Erben seien aufgrund der auf sie übergehenden Aufbewahrungspflicht gehalten, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung der Patientenakten zu sorgen.

Im Fall von Krankheit oder anderen Problemen: Wenden Sie sich zur Vermeidung weiterer Kalamitäten an Ihre Kammer oder KV.


Quelle: Medical-Tribune-Recherche

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