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Wer ist für Befundbesprechung zuständig?

Praxismanagement , Patientenmanagement Autor: RA Maximilian Guido Broglie, thinkstock

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Nach einer Facharzt-Untersuchung kommen die Patienten oft ohne Informationen zum Hausarzt zurück.

Eine Leseranfrage an die MT-Experten von einer Praktischen Ärztin:

Immer wieder kommen Patienten zu uns (z.B. nach Gastroskopien, Koloskopien, kardiologischer Untersuchung) mit keiner Information und der Aussage: Die Befunde bespricht Ihr Hausarzt mit Ihnen.

Gehört die Befundbesprechung z.B. einer Gastroskopie oder kardiologischen Basisuntersuchung bei Hypertonie nicht mit zum Leistungsinhalt? Erbringt dies nicht der Arzt, der die Untersuchung auch durchgeführt hat?

Maximilian Guido Broglie, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Wiesbaden:

Die Durchführung der Befundbesprechung ist im Rahmen von Überweisungen eines Vertragsarztes an einen anderen Vertragsarzt davon abhängig, welche Form der Überweisung der überweisende Arzt gewählt hat. Der ausführende Arzt ist grundsätzlich an den Überweisungsschein gebunden (§ 24 Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte – BMV-Ä).

Grundsätzlich soll der überweisende Vertragsarzt Diagnose, Verdachtsdiagnose oder Befunde mitteilen und ist verpflichtet, auf dem Überweisungsschein zu kennzeichnen, welche Art der Überweisung vorliegt. Der aufgrund der Überweisung tätig gewordene Vertragsarzt hat den erstbehandelnden Vertragsarzt über die von ihm erhobenen Befunde und die Behandlungsmaßnahmen zu unterrichten, soweit es für die Weiterbehandlung durch den überweisenden Arzt erforderlich ist.

Soweit der Patient einen Facharzt direkt beziehungsweise unmittelbar in Anspruch nimmt, übermittelt der Facharzt mit dem Einverständnis des Versicherten die notwendigen medizinischen Informationen an den vom Versicherten benannten Hausarzt.

Eine Überweisung an einen anderen Arzt kann zur Auftragsleistung, zur Konsiliaruntersuchung, zur Mitbehandlung oder zur Weiterbehandlung erfolgen.

Nur im Rahmen einer Überweisung zur Mitbehandlung hat der Vertragsarzt, an den überwiesen wurde, den Patienten über erhobene Befunde zu unterrichten. Denn der Vertragsarzt, an den überwiesen wurde, bestimmt bei der Überweisung zur Mitbehandlung selbst über Art und Umfang begleitender oder ergänzender diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen.

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