Anzeige

Rückstellungen fürs Regressrisiko

Verordnungen Autor: Anke Thomas, Foto: thinkstock

thinkstock thinkstock
Anzeige

Weil zwei Ärzte einer Gemeinschaftspraxis wegen der Überschreitung ihrer Richtgrößen Rückforderungen der Kassen befürchteten, bildeten sie bei ihrem Jahresabschluss Rückstellungen. Das dürfen sie auch, entschied der Bundesfinanzhof.

 

Die Kollegen hatten ihre Verschreibungsrichtgrößen pro Quartal um 216 %, 198 %, 169 % und 195 % überschritten. Weil sie mit Regressforderungen der Kassen rechneten, bildeten sie in ihrem Jahresabschluss Rückstellungen für (ungewisse) Honorarrückforderungen in Höhe von 135 000 €.

Dem Finanzamt war dieses Vorgehen ein Dorn im Auge; die Beamten lösten die Rückstellungen gewinnerhöhend auf. Die Schreiben der KV seien lediglich Informationen über die Verordnungsweise nach Durchschnittswerten gewesen oder Appelle, das Verordnungsverhalten kritisch zu überdenken. Auch die Einleitung von Verfahren auf Überprüfung der Wirtschaftlichkeit würde längst keine Rückzahlungsverpflichtung der Ärzte belegen.  

Finanzamt rechnete mit einem höheren Gewinn

Gegen die gewinnerhöhende Auflösung der Rückstellungen wehrten sich die Ärzte und erhielten vor den obersten Richtern dem Grunde nach Recht.

Der BFH entschied: Nach dem Sozialgesetzbuch sei bei einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens für Verordnungen um mehr als 25 % eine Rückforderung durch die Kassen gesetzlich vorgegeben. Das gilt dann, wenn der Prüfungsausschuss die Überschreitung festgestellt habe. Die Überschreitung zeige, dass voraussichtlich eine unwirtschaftliche Verordnungsweise vorgelegen habe.

Da ein Prüfverfahren eingeleitet worden war, sei die Rückzahlungsverpflichtung sehr wahrscheinlich. Ungeachtet der Tatsache, dass das Prüfverfahren noch nicht abgeschlossen war (Feststellung der Unwirtschaftlichkeit, Anhörung der Ärzte), durften die Ärzte die Rückstellungen bilden.

Allerdings sagte der BFH nicht, ob die Höhe der getätigten Rückstellungen in Ordnung war. Das zu klären, bleibt Aufgabe des Finanzgerichts Bremen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 5.11.2014, Az.: VIII R 13/12, veröffentlicht am 6.5.2015

Anzeige