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Was ab diesem Jahr bei der Verordnung von häuslicher Krankenpflege zu beachten ist

Verordnungen Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Das neu gestaltete Verordnungsformular „Muster 12“ gilt ab 1.Oktober 2017. Es umfasst Ausfertigungen für die Krankenkasse, den Pflegedienst und den Vertragsarzt. Das neu gestaltete Verordnungsformular „Muster 12“ gilt ab 1.Oktober 2017. Es umfasst Ausfertigungen für die Krankenkasse, den Pflegedienst und den Vertragsarzt. © KBV
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Im März hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Änderungen der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege (HKP-Richtlinie) für Palliativpatienten beschlossen. Ab Oktober kommen weitere Anpassungen hinzu, auch ein überarbeitetes Muster 12.

Ziel der vom G-BA neu eingeführten Leistungen ist die Sicherstellung der ärztlichen Behandlung sterbender Menschen mit palliativem Versorgungsbedarf, bei denen (noch) keine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) erforderlich ist, in deren Häuslichkeit.

Bei Schmerzen, Übelkeit, Erbrechen, pulmonalen oder kardialen Symptomen, Obstipation, Kontrollen und Behandlungen bei exulzerierenden Wunden sowie Kriseninterventionen, z.B. bei Krampfanfällen, Blutungen und akuten Angstzuständen, können Pflegedienste künftig Symptomkontrollen bei Palliativpatienten in enger Abstimmung mit dem verordnenden Arzt durchführen. Die Kontrolle, auf Basis einer neuen Nr. 24a der HKP-Richtlinie, umfasst das Erkennen, Erfassen und Behandeln von Krankheitszeichen und Begleiterscheinungen.

Die Patienten – egal welchen Alters – müssen an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch nach fachlicher Einschätzung des behandelnden Arztes die Lebenserwartung auf Tage oder wenige Wochen limitiert ist; unter anderem steht die Verbesserung der Symptomatik und Lebensqualität im Vordergrund.

Keine Änderungen beim vertragsärztlichen Honorar

Jeder Vertragsarzt kann die häusliche Krankenpflege auf dem üblichen Formular 12 durch Angabe der Leis­tungsziffer Nr. 24a verordnen. Die Dauer beträgt für die Erst- und Folgeverordnung jeweils bis zu 14 Tage. Die Häufigkeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf, die Anzahl der täglichen Pflegeeinsätze ist nicht beschränkt.

Verbesserungen bei der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen der Allgemeinen Palliativversorgung gibt es dagegen nicht. Während die Verordnung einer SAPV weiter nach den EBM-Nrn. 01425 (Erstverordnung; 26,64 Euro) bzw. 01426 (Folgeverordnung; 16,01 Euro) vergütet wird, ist für die zusätzliche Verordnungsmöglichkeit bei der häuslichen Krankenpflege kein ärztliches Honorar vorgesehen.

Medikamentengabe heißt Richten und Verabreichen

Neu ist auch die Regelung zur Leis­tungsnummer 26 „Medikamentengabe“ im Leistungsverzeichnis der HKP-Richtlinie. Die geänderte Leis­tungsbeschreibung stellt klar, dass die Medikamentengabe sowohl das Richten als auch das Verabreichen der Medikamente umfasst, wobei das Verabreichen ärztlich verordneter Medikamente auch die notwendige Vorbereitung, z.B. Dosierung der Darreichungsform, beinhaltet.

Zum 1. Oktober 2017 wird das Verordnungsmuster 12 grundlegend geändert. Neben den bisherigen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege kann auch die vor einem Jahr eingeführte Unterstützungspflege verordnet werden.

Ausfüllen der Verordnung wird ab Oktober einfacher

Das Ausfüllen wird erleichtert. So ist eine gesonderte Begründung bei einer Verordnungsdauer von über 14 Tagen künftig nicht mehr notwendig. Auch muss die Dauer der Medikamentengabe nur noch dann gesondert angegeben werden, wenn der Patient ein Arzneimittel nicht während des gesamten Zeitraums der häuslichen Krankenpflege einnehmen soll. Leistungen wie Medikamentengabe, Blutzuckermessung, Kompressionsbehandlung oder Wundversorgung werden gezielt abgefragt. Leistungen, die seltener vorkommen, können unter „Sonstige Maßnahmen“ auf Freitextfeldern angegeben werden.

Ankreuzfeld für die neue Unterstützungspflege

Das Formular wurde insbesondere um die neue Leistung der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 37 Absatz 1a SGB V ergänzt. Diese sog. Unterstützungspflege wurde mit dem Krankenhausstrukturgesetz 2016 in den GKV-Katalog aufgenommen. Neu ist deshalb ein Ankreuzfeld für die Unterstützungspflege, die wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Klinikaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch XI vorliegt, verordnungsfähig ist.

Formular-Update in der Praxissoftware

Eine weitere Änderung ist: Der Hinweis auf dem Formular, dass Anspruch auf häusliche Krankenpflege nicht besteht, wenn der Versicherte die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen oder eine im Haushalt lebende Person dies übernehmen kann, entfällt.

Ab 1. Oktober 2017 gilt nur noch das neue Formular. Bisher verwendete Formulare dürfen dann nicht mehr benutzt werden. Das neue Mus­ter 12 wird für den Direktdruck per Update in den Praxisverwaltungssystemen hinterlegt.

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