Bei der GOÄ trumpft die Einzelleistungs-Abrechnung
In manchen Arztpraxen hält sich immer noch das Gerücht, die Ziffern 1 und 5 gingen nur einmal im Behandlungsfall nebeneinander. Stimmt aber nicht. Sie können so oft nebeneinander angesetzt werden, wie es medizinisch notwendig ist und wie Beratung und Untersuchung erbracht wurden. Es gibt allerdings eine Berechnungseinschränkung zusammen mit anderen Leistungen. Die GOÄ-Nrn. 1 und/oder 5 sind nur einmal im Behandlungsfall neben Leistungen der Kapitel C (nichtgebietsbezogene Sonderleistungen) bis O (Strahlendiagnostik) berechenbar. Vereinfacht gesagt also nur einmal neben allen Ziffern ab Leistungsziffer 200. Denn nach Kapitel O kommt nur noch Kapitel P – und das sind die Sektionsleistungen.
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