Auskunft an die Polizei geben?
Antwort von Professor
Dr. jur. Gerhard H. Schlund,
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D.,
München:
Gemäß xa7 203 Abs. 4 StGB gilt der Geheimnisschutz uneingeschränkt auch über den Tod eines Patienten hinaus, denn die zum persönlichen Lebensbereich zählenden Geheimnisse - dazu gehören selbstverständlich auch sämtliche Erkrankungen -- sind als Nachwirkungen des verfassungsrechtlich verankerten Persönlichkeitsrechts auch posthum geschützt. Dies erfährt jedoch keinen "Ewigkeitsstatus". Vielmehr nimmt mit dem Zeitablauf nach dem Tode des Patienten dessen objektives Geheimhaltungsinteresse immer mehr ab. Irgendwann erlischt dieses dann sogar gänzlich. Bis dahin erfährt aber der Umfang des…
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