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Ein ganzes Jahr daran gefesselt?
Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Nach § 13 Abs. 2 SGB V hat die Satzung der Krankenkasse die Frage der Kostenerstattung zu regeln. Die Satzung hat dabei auch zu bestimmen, dass die Versicherten an ihre Wahl der Kostenerstattung für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum gebunden sind. Der Zeitraum von einem Jahr ist insoweit nicht zu beanstanden. Die Satzungen werden im allgemeinen von den Krankenkassen problemlos zur Verfügung gestellt.
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