Fahrtkostenerstattung von vor 4 Jahren? Nachreichen!
Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren erst in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Die Verjährung von Sozialleistungen ist in § 45 des 1. Sozialgesetzbuches (SGB I) geregelt.
Wer also vergessen hat, Unterlagen beispielsweise zur Fahrtkostenerstattung oder Zuzahlungsbefreiung einzureichen, kann dies jetzt noch rückwirkend nachholen.
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