Im Sperrgebiet expandieren
Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt,
Diplomkaufmann,
München:
Zur privatärztlichen Tätigkeit: Obwohl dies immer wieder bestritten wird, so auch in einem aktuellen Entwurfspapier der KBV/Bundesärztekammer, ist eine Gemeinschaftspraxis, in der ein oder mehrere Partner nur privatärztlich, der oder die anderen zusätzlich auch vertragsärztlich tätig sind, zulässig. Insbesondere steht einem solchen Modell nicht xa7 33 der Ärzte-ZV entgegen. Dessen Absatz 2 regelt die vertragsärztliche Tätigkeit in Gemeinschaftspraxen. Diese ist nur zwischen Vertragsärzten möglich, hindert aber nicht eine gleichzeitige Assoziierung im privatärztlichen Bereich. Hier ist auch zu beachten, dass der Kollege ohne…
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