Ist das erlaubt?
Antwort von Dr. Dr. Alexander P. F. Ehlers,
Rechtsanwalt und Arzt,
München:
Probleme mit der KV durch die Tätigkeit in einer privatärztlichen Gesellschaft oder Einzelpraxis könnten auf Grund des § 20 Absatz 1 Zulassungsverordnung (ZV) entstehen. Danach ist ein Arzt zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht geeignet, wenn er wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer anderen, nicht ehrenamtlichen Tätigkeit für die Versorgung der GKV-Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung steht. Nach der Auffassung des Bundessozialgerichts steht ein Vertragsarzt nur dann den Versicherten ausreichend zur Verfügung, wenn die Arbeitszeit einer Nebenbeschäftigung nicht…
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