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Zur Erinnerung: Folgende Gebührenordungspositionen wurden mit Wirkung zum 1. Oktober in den Abschnitt 32.2.1 des EBM-Kapitels 32 neu aufgenommen:
Quantitative Bestimmung (nicht mittels trägergebundener Reagenzien) gilt für die Gebührenordnungspositionen 32025 bis 32027 je Untersuchung:
– 32025 Glukose 1,60 €
– 32026 TPZ 4,70 € (= Thromboplastinzeit)
– 32027 D-Dimer 15,30 €
Und genau die Einschränkung „nicht mittels trägergebundener Substanzen“ wurde zwischenzeitlich für Glukose und TPZ gestrichen. Die Ziffern 32025 und 32026 können rückwirkend zum 1. Oktober 2008 auch dann als EBM-Leistungen abgerechnet werden, wenn die Bestimmungen mittels trägergebundener Reagenzien erfolgen. Die…
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