Kinderzulage vom Fiskus?

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Wenn Sie Ihrem auswärts studierenden Kind am Studienort eine Wohnung überlassen, ihm aber noch daheim ein Zimmer freihalten und der Sprössling an Wochenenden und in den Semesterferien auch tatsächlich regelmäßig auftaucht und „versorgt“ wird, dürfen Sie vom Fiskus die Kinderzulage beanspruchen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

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