KV zahlt nach Fehler des Zulassungsausschusses
Ob angestellt oder niedergelassen, jeder Arzt kommt während seiner beruflichen Laufbahn mit dem Zulassungsausschuss bei seiner Kassenärztlichen Vereinigung in Berührung. Nicht immer entscheidet der Zulassungsausschuss, bestehend aus Mitgliedern der jeweiligen KV und Krankenkassen (§ 34 Ärzte-ZV), zugunsten des antragstellenden Arztes. Die Gründe dafür sind vielfältig.
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In manchen Fällen kann dies für die beteiligten Ärzte hohe finanzielle Verluste mit sich bringen, wenn ein Widerspruchs- und eventuell ein…
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