Praxis unverkäuflich?
Antwort von Professor Dr. Edgar Weiler, Rechtsanwalt, Frankfurt am Main:
Mutterschutzgesetz und Erziehungsgeldgesetz verbieten für die Dauer von Schwangerschaft und Erziehungsurlaub eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Hier könnte man nur versuchen, einvernehmliche Lösungen zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu finden. Ansonsten haben Sie in der Tat eventuell ein Nachfolgeproblem, da zudem Kündigungen in Zusammenhang mit dem Betriebsübergang ohnehin gemäß § 613 a BGB unzulässig sind.
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