Wie passt das unter einen Hut?
Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt,
München:
Die Niederlassungspflicht ergibt sich aus der Berufsordnung, so dass es keinen Unterschied macht, ob die Leistungen privat- oder vertragsärztlich erbracht werden. Da es sich bei den Reha-Zentrum um eine rein ambulante Einrichtung handelt, kommt allein eine Berufung auf den von uns bereits erwähnten § 18 Abs. 2 Satz 1 BO (Berufsordnung) in Betracht (ausgelagerte Praxisräume). Ob Ihre Tätigkeit dem entspricht kann ohne nähere Angaben nicht mit letzter Sicherheit beurteilt werden. Die Vorschrift hat in erster Linie Erleichterungen im Blick für Tätigkeiten, die eine vergleichsweise umfangreiche apparative Ausstattung erfordern, wie die…
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