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Bestechung und Bestechlichkeit: Vor der Kooperation Berater aufsuchen!

Speakers' Corner Autor: Alexander Badle

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Speakers Corner: Ein Platz für Themen, über die Sie sich aufregen. In dieser Ausgabe beklagt sich Alexander Badle, Oberstaatsanwalt, über die neuen Straftatbestände im Gesundheitswesen.

Gesetze gegen Korruption

Die neuen Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen, die als §§ 299a, 299b künftig ins Strafgesetzbuch aufgenommen werden, sollen einen fairen Wettbewerb im Gesundheitswesen, den Schutz des Vertrauens der Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen und mittelbar auch die Vermögensinteressen der Wettbewerber im Gesundheitswesen sowie der Patienten und der GKV schützen. In Anbetracht eines Jahresumsatzes von ca. 300 Milliarden Euro im deutschen Gesundheitsmarkt ist das Anliegen des Gesetzgebers, diesen wichtigen Wirtschaftszweig auch mit Mitteln des Strafrechts vor korruptiven Praktiken einzelner Marktteilnehmer zu schützen, durchaus sinnvoll.

Bei der Anwendung der neuen Strafvorschriften müssen die Strafverfolgungsbehörden die Realitäten und Spezifika des Gesundheitsmarktes angemessen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei der Auslegung des Kerntatbestandsmerkmals, der sog. Unrechtsvereinbarung. Andernfalls droht eine Inflation des Strafrechts, die zu einer Verunsicherung der Marktteilnehmer führen kann. Doch Unsicherheit oder gar Angst sind kein geeignetes Klima, weder für die bestmögliche medizinische Versorgung von Patienten noch für funktionierenden Wettbewerb. Die große Herausforderung für die Justiz liegt also in der sachgerechten Anwendung der neuen Strafvorschriften – die im Übrigen keine neuen Verbote schaffen.

Abgrenzung schwierig

Die Abgrenzung zwischen einer legalen Kooperation, die ausschließlich die Gewährleistung oder Verbesserung der medizinischen Versorgung der Patienten zum Ziel hat, und einer Unrechtsvereinbarung, die lediglich der Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Akteure dient, kann sich in der Praxis jedoch als schwierig erweisen. Ein Beispiel hierfür ist die Diskussion um die angemessene Vergütung von Honorarärzten. Hier geht es im Kern um die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass der Honorararzt vom Krankenhaus eine angemessene Bezahlung erhält, die ausschließlich seine ärztliche Tätigkeit vergütet und nicht – zumindest auch – die Überweisung von Patienten ans Krankenhaus.

Solche Abgrenzungsfragen durchziehen den gesamten Gesundheitsmarkt.

Sie erfordern Problembewusstsein und die Inanspruchnahme fachkundiger Beratung. Hier sehe ich ganz erheblichen Nachholbedarf. Ich appelliere deshalb bei jeder sich bietenden Gelegenheit, präventiv vorzubeugen. Das kostet Zeit und Geld, ist aber allemal günstiger als die negativen wirtschaftlichen und sozialen Folgen, die mit einem strafrecht­lichen Ermittlungsverfahren verbunden sind.

Alexander Badle
Oberstaatsanwalt
Leiter Zentralstelle zur 
Bekämpfung von 
Vermögensstraftaten 
und Korruption im 
Gesundheitswesen Frankfurt am Main

Foto: Mario Vedder / GStA

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