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Homöopathiestreit: Ende einer Zusatzbezeichnung

Gesundheitspolitik Autor: Isabel Aulehla

Die Ärztekammer Bremen siegt im Streit um die Zusatzbezeichnung Homöopathie in der Weiterbildungsordnung. Die Ärztekammer Bremen siegt im Streit um die Zusatzbezeichnung Homöopathie in der Weiterbildungsordnung. © iStock/ollo, Olga Korshunova
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In Bremen bleibt es bei der Streichung der Zusatzbezeichnung Homöopathie aus der Weiterbildungsordnung. Das Oberverwaltungsgericht hat die Normenkontrollklage eines Homöopathen abgelehnt. Das Urteil hat Signalwirkung.

Die neue Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Bremen, in der es seit Ende 2019 keine Zusatzbezeichnung für Homöopathie mehr gibt, hat Bestand. Ein homöopathisch tätiger Arzt hatte versucht, das Streichen der Zusatzbezeichnung durch eine Normenkontrollklage vor dem Oberverwaltungsgericht der Hansestadt anzufechten. Dieses lehnte die Klage jedoch ab.

Homöopathen können ihre Zusatzbezeichnung zwar weiterhin führen, neu vergeben wird diese aber nicht. Der Kläger hatte argumentiert, die Streichung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, verletze sein Grundrecht auf Berufsfreiheit und greife in sein Eigentumsgrundrecht ein. Es werde schwieriger, bei Urlaub oder Krankheit einen geeigneten Vertreter zu finden, Gleiches gelte für einen Nachfolger. Zudem sinke der Praxiswert.

Das Gericht sah die persönlichen Nachteile, die dem Arzt entstehen, als nicht relevant an. Die Weiterbildungsordnung diene nicht dem privaten Interesse eines Arztes, seine Praxis später an einen in einer bestimmten Art weitergebildeten Nachfolger zu übertragen, heißt es im Urteil. Sie begründe auch kein Recht, Patienten im Vertretungsfall an einen Kollegen mit gleicher Zusatzweiterbildung zu verweisen. Folglich ergebe sich für die Ärztekammer keine Verpflichtung, das Erlangen der Zusatzbezeichnung zu ermöglichen. Das Urteil ist wegweisend für neun andere Kammerbezirke, in denen ebenfalls die Zusatzbezeichnung Homöopathie gestrichen wurde.

Quelle: Urteil Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen vom 02.06.2021, Az.: 2 D 214/20

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