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Sterbehilfeverein stellt Strafanzeige gegen Spahn

Gesundheitspolitik Autor: Cornelia Kolbeck

„Der Minister stellt seine eigenen Wertüberzeugungen über das ihn bindende Urteil.“ „Der Minister stellt seine eigenen Wertüberzeugungen über das ihn bindende Urteil.“ © Fotolia/natali_mis, BMG/Maximilian König
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Schwer Kranke, die ihrem Leiden ein Ende setzen wollen, können hierzulande vom Staat keine Hilfe zum Suizid erwarten. Der Sterbehilfeverein Dignitas hat deshalb gegen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn Straf­anzeige wegen Meineids und Rechtsbeugung gestellt.

Die Strafanzeige wurde durch den Sterbehilfeverein Dignitas Deutschland beim Berliner Justizsenator eingereicht. Unterzeichnet ist sie von Sandra Martino und Sabine Laube. Die beiden Vereinsvorsitzenden verweisen u.a. auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom März 2017. In bestimmten Ausnahmefällen müssen Schwerstkranke die Möglichkeit bekommen, eine tödliche Dosis Betäubungsmittel (Natrium-Barbital) von einer Bundesbehörde zu erhalten, hatten die Richter geurteilt. Eine extreme Notlage sahen sie in ihren Leitsätzen als vorliegend an, wenn

  • die schwere und unheilbare Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden, insbesondere starken Schmerzen verbunden ist, die bei dem Betroffenen zu einem unerträglichen Leidensdruck führen und nicht ausreichend gelindert werden können, 
  • der Betroffene entscheidungsfähig ist und sich frei und ernsthaft entschieden hat, sein Leben beenden zu wollen und ihm
  • keine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunschs zur Verfügung steht.

Mehr als 100 Anträge auf Erwerb eines Betäubungsmittels sind bis Mitte des vergangenen Jahres beim zuständigen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingegangen. Genehmigt wurde bis heute kein einziger.

Freie Entscheidung

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz umfasst auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Menschen, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll, vo­rausgesetzt, er kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln.

Urteil des BVerwG vom 2.3.2017, Az.: 3 C 19.15

Denn Jens Spahn hat nach seinem Amtsantritt als Bundesgesundheitsminister per Erlass – Ende Juni 2018 übermittelt vom Staatssekretär Lutz Stroppe an den BfArM-Präsidenten Professor Dr. Karl Broich – die Abgabe des Medikaments untersagt. Diese Verzögerungstaktik auf dem Rücken schwerstkranker Menschen sei inhuman, kritisierte daraufhin die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben. „Offensichtlich stellt der Minister seine eigenen Wertüberzeugungen über das auch ihn bindende höchstrichterliche Urteil.“

Amtseid verpflichtet, sich an Recht und Gesetz zu halten

Dignitas sieht im Verhalten des Ministers den Tatbestand des Meineides (§ 154 Strafgesetzbuch) und der Rechtsbeugung (§ 339 StGB). Der Minister habe beim Amtsantritt im März 2018 im Amtseid geschworen, sich an Recht und Gesetz zu halten und dabei höchstrichterlichen Entscheidungen zu folgen. Dignitas geht davon aus, dass Spahn das BVerwG-Urteil kannte. Damit be­stehe der Verdacht, „dass er schon bei der Ableis­tung des Eides die Absicht hatte, die eidlich beschworene Verpflichtung nicht zu erfüllen“. Rechtsbeugung wird dem Minister unterstellt, weil sein Erlass „zum Nachteil einer Partei, nämlich der durch das Urteil des Bundeverwaltungsgerichts privilegierten Personen“ erfolgt sei. „Dass die höchste Verwaltungsspitze ein von einem deutschen Gericht erlassenes Urteil unterläuft und faktisch außer Kraft setzt, ist unter keinem Aspekt mit der Rechtslage in einem Rechtsstaat vereinbar“, heißt es in der Anzeige.
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