Sind Hausärzte bald nur noch Geriater 2. Wahl?

Kassenabrechnung , Abrechnung und ärztliche Vergütung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Seit dem 1. Juli 2016 bekommen "Geriater" ein angemessenes Honorar für die Versorgung geriatrischer Patienten. Bei Hausärzten bleibt es bei der eher symbolischen Vergütung. Wir haben für Sie Abrechnungshinweise aus hausärztlicher Sicht.

Die EBM-Nrn. der haus­ärztlich-geriatrischen Versorgung, die 03360 (122 Punkte, 12,73 Euro) und 03362 (159 Punkte, 16,59 Euro), bleiben auch nach dem 1. Juli unverändert erhalten. Hier gilt weiterhin das bisherige Abrechnungsprinzip: Man muss mindestens einmal im Krankheitsfall (Zeitraum ein Jahr oder vier Quartale) ein Assessment nach Nr. 03360 erbringen und abrechnen, wenn man die Betreuungsleistung nach Nr. 03362 ansetzen will. Alternativ kann auch ein Fremdbefund vorgelegt werden.

Neu ist, dass die Nr. 03362 künftig auch dann berechnet werden kann, wenn zuvor ein spezielles geriatrisches Assessment nach Nr. 30984 erbracht und abgerechnet wurde. Die 30984 (882 Punkte, 92,04 Euro) kann nur von Fachärzten für Innere Medizin und Geriatrie, Internisten mit dem Schwerpunkt Geriatrie oder Ärzten mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie berechnet werden. Es gibt auch noch Alternativen der Qualifikation und eine Übergangsregelung, die aber nicht weniger aufwendige Anforderungen stellen.

Nr. 30980 für Abklärung, bevor‘s zum Geriater geht

Die so geschaffenen „Geriater“ dürfen alles ganz gründlich machen und bekommen für eine 180-Minuten-Untersuchung 2000 Punkte oder 208,72 Euro durch die jeweils bis zu zweimal zusätzlich berechnungsfähigen Zeitzuschläge nach den Nrn. 30985 und 30986. Der Hausarzt indessen bleibt auf seinem mit nur 122 Punkten bewerteten Assessment nach Nr. 03360 sitzen.

Interessant ist allerdings eine neue Nr. 30980 (194 Punkte) – eine Art Fangprämie, wenn man den Patien­ten an einen Geriater überweist.

Damit ergibt sich für die Haus­ärzte bei der geriatrischen Behandlung ab dem 1. Juli folgendes Szenario:

  • Man kann weiterhin bei seinen geriatrischen Patienten zweimal im Krankheitsfall (Jahreszeitraum) die Leistung nach Nr. 03360 berechnen, wenn es sich wie bisher um Patienten handelt, die das 70. Lebensjahr vollendet und eine Pflegestufe haben oder mindestens ein definiertes Symptom laut Präambel des Abschnitts 3.2.4 EBM oder eine dort benannte Erkrankung.
     
  • Die Leistung nach Nr. 03362 kann künftig weiterhin einmal im Quartal berechnet werden, wenn der Hausarzt bei dem Patienten selbst ein Assessment nach Nr. 03360 durchführt oder – und das ist neu – an einen  Arzt überweist, der berechtigt ist, das weiterführende geriatrische Assessment nach Nr. 30984 zu berechnen. Dazu muss er zunächst ein Gespräch mit diesem Arzt führen. Das darf der Hausarzt nach Nr. 30980 abrechnen.
     
  • Wenn der Patient von dem Arzt, der die Nrn. 30984–30986 berechnen darf, zurückkommt, kann der Hausarzt zusätzlich zur Nr. 03362 für den Aufwand, der bei der Umsetzung des Therapieplanes des Geria­ters entsteht, die Nr. 30988 (65 Punkte) berechnen. Das muss man allerdings innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Leistung nach den Nrn. 30984–30986 bei dem anderen Arzt erledigt haben.

Geriater schlägt Therapien vor, Hausarzt setzt sie um

Die Verantwortung für die von dem Geriater vorgeschlagenen Therapiemaßnahmen und die daraus resultierende Regressgefahr bleibt selbstverständlich beim Hausarzt.


Den gesamten Komplex dieser Neuerungen muss man im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Vorgabe sehen: Sog. Geriatrische Instituts­ambulanzen (GIA), z.B. an Krankenhäusern, müssen „automatisch“ zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen werden, wenn im vertragsärztlichen Bereich nicht genügend qualifizierte Ärzte vorhanden sind. Von dort kommen dann Therapieempfehlungen für den Hausarzt.

Wer nun verhindern möchte, dass er als Hausarzt künftig in der Geriatrie zum Befehlsempfänger degradiert wird, muss entweder auf eine Überweisung des Patienten an solche Geriater und damit auf das ausgelobte Zusatzhonorar verzichten oder aber die Zusatzbezeichnung „Geriatrie“ erwerben.

Quelle: Medical-Tribune-Bericht