Aufklärung zu Nebenwirkungen

Patient scheitert mit Haftungsklage gegen MVZ

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Ärztinnen und Ärzte müssen Patientinnen und Patienten über die Risiken eines aggressiv wirkenden Medikaments mündlich aufklären.

Ein Patient mit axialer Spondyloarthritis hält einen Biosimilar-Wechsel für die Ursache von Thrombophlebitis und Anämie. Seine Klage gegen das MVZ scheitert: Das OLG Dresden hält die mündliche Aufklärung für belegt.

Ärztinnen und Ärzte müssen Patientinnen und Patienten über die Risiken eines aggressiv wirkenden Medikaments mündlich aufklären. Sie dürfen sich dabei zwar an Beipackzettel und Fachinformation orientieren und sich regelmäßig auf die dort beschriebenen Nebenwirkungen beschränken. Der Hinweis auf den Beipackzettel allein genügt allerdings nicht. Das hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden. Ein Aufklärungsmangel ist nur eine von mehreren Fehlerarten, die im Arzthaftungsrecht relevant sein können.

Im Fall ging es um Etanercept, das ein Rheumatologe dem Kläger, der an axialer Spondyloarthritis leidet, seit 2008 verordnete. Nach dem Wechsel auf ein Biosimilar im Juli 2022 traten laut Kläger eine Thrombophlebitis, Anämie und eine Gastritis auf. Er ist dauerhaft arbeitsunfähig. Der Mann warf dem MVZ vor, ihn über die Nebenwirkungen nicht aufgeklärt zu haben, und verlangte Schmerzensgeld sowie die Feststellung einer Einstandspflicht für künftige Schäden.

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Die Klage blieb erfolglos. Die Ärztinnen und Ärzte hätten den Nachweis einer ausreichenden Aufklärung erbracht, argumentierte das Gericht. Ihre Angaben seien schlüssig, ein Merkblatt der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Einträge in der Patientenakte stützten sie. An ein konkretes Gespräch müssten sie sich nicht erinnern. Der Kläger war der Anhörung zudem ohne Angabe von Gründen ferngeblieben. Das Gericht durfte deshalb allein auf die Anhörung der Ärztinnen und Ärzte abstellen; eine erneute Ladung war nicht nötig. Die Frage, wann ein Verzicht auf eine mündliche Aufklärung möglich ist, klärte das Oberlandesgericht Frankfurt am 25.10.2025.

Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.6.2025, Az.: 4 U 106/25

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