Leistungen nach UV-GOÄ lohnen sich jetzt in Hausarztpraxen
Leistungen zulasten der Unfallversicherungsträger waren lange Zeit kein Renner in der Hausarztpraxis. Das hat sich seit Juli 2026 durch die neue UV-GOÄ geändert, wie ein Abrechnungsbeispiel zeigt.
Das Wichtigste zur neuen UV-GOÄ im Schnellüberblick
Zehn Euro zusätzlich: Die Nr. 5 vergütet erhöhten ärztlichen Aufwand bei erschwerter Kommunikation als Zuschlag zu den Nrn. 1 oder 2. Sie ist höchstens zweimal je Behandlungsfall berechnungsfähig; der Mehraufwand muss im Bericht dokumentiert werden.
Mehr Kombinationen möglich: Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 1 und 2 lassen sich neben Sonderleistungen der Abschnitte C bis O abrechnen, etwa Wundbehandlung oder Sonografie. Der bisherige Kombinationsausschluss entfällt.
D-Arzt-Pflicht beachten: Eine kurze Behandlungsdauer allein macht die Vorstellung bei einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt nicht entbehrlich. Weitere Gründe können etwa notwendige Heil- oder Hilfsmittelverordnungen sein.
Für die Abrechnung gelten die jeweiligen Leistungslegenden und der Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger.
Schwierige Rahmenbedingungen sind für Hausärztinnen und -ärzte bei der Leistungsabrechnung allgegenwärtig. Im EBM hat man keine andere Wahl, als das Spiel mitzumachen. In der GOÄ tröstet zumindest das Preis-Leistungs-Verhältnis und die angekündigte Novellierung lässt auf eine Verbesserung hoffen. Und wem das Euro-Honorar nach der alten UV-GOÄ nicht passte, der konnte die Fälle an die D-Ärztinnen und D-Ärzte wegdrücken.
Was ändert sich mit der UV-GOÄ 2026?
Die zwischen UV-Versicherungsträgern und KBV zum 1. Juli 2026 neu vereinbarte Gebührenordnung sollte allerdings Anlass sein, eine bisherige Zurückhaltung zu überdenken. Interessant werden jetzt alle Fälle, die die D-Ärztin oder der D-Arzt nicht wegschnappen kann oder die sie bzw. er voraussichtlich zur weiteren Behandlung zurückschickt. Bei diesem Szenario gewinnen insbesondere zwei Neuerungen eine besondere Bedeutung.
Wann ist der Kommunikationszuschlag abrechenbar?
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