Neuregelungen beim Sprechstundenbedarf

Häufiger grünes Licht für oGTT-Fertiglösungen

Bericht
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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil zu Rezepturen der Apotheken Klärungsbedarf ausgelöst.

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat Auswirkungen auf die Sprechstundenbedarfsregelungen mehrerer KVen: Zugelassene, standardisierte Fertiglösungen gewinnen für die Durchführung des oGTT an Bedeutung.

Am 12. März 2026 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Apotheken Rezepturen und Defekturen nur auf Grundlage einer konkreten, patientenbezogenen Verordnung produzieren dürfen (Az. 3 C 2.24). Ohne arzneimittelrechtliche Zulassung ist die Herstellung im Voraus für den allgemeinen Bedarf in Praxis oder Sprechstunde unzulässig.

Die Kassenärztliche Vereinigungen haben reagiert oder prüfen Anpassungen ihrer Sprechstundenvereinbarungen. Das betrifft auch den oralen Glukosetoleranztest (oGTT) zur Diagnose eines Diabetes mellitus und eines Gestationsdiabetes. Beispielsweise hat die KV Bayerns ihre Sprechstundenbedarfsvereinbarung zum 1. August 2026 angepasst. Für Toleranztests gilt dort nun, dass Fertiglösungen zur Sicherstellung der Versorgung und unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit als verordnungsfähig angesehen werden.

DDG warnt vor Problemen bei Tests mit angerührten Glukosepulvern

Die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) empiehlt die Verwendung standardisierter, qualitätskontrollierter, gebrauchsfertiger, oraler Glukosetestlösungen. Das Anrühren von reinem Glukosepulver aus der Apotheke in Wasser lehnt sie ab. Würden Praxen und Kliniken die Lösung selbst anmischen, steige das Risiko für Ungenauigkeiten und Verunreinigungen.

Welche aktuelle Regelung zum Sprechstundenbedarf KV und Kassen getroffen haben, erfahren Ärztinnen und Ärzte auf der jeweiligen KV-Webseite. Dass durchaus Unterschiedliches gilt, zeigt die Tabelle zur wirtschaftlichen Nutzbarkeit von Fertiglösungen (Stand Mitte September 2026).

Verordnungsfähigkeit von oGTT-Fertiglösungen im Sprechstundenbedarf

KV-Region Fertiglösung Anmerkungen
Baden-Württemberg ja Verordnung von fertigen Glucoselösungen sowohl für den Vortest als auch den oralen Glukosetoleranztest wird anerkannt. Zugleich wird betont, dass nur die jeweils größte verfügbare Packungsgröße eines zugelassenen Fertigarzneimittels verordnet werden darf. Kleinere Packungen oder Rezepturherstellungen gelten als unwirtschaftlich.
Bayern ja Fertigprodukte zur oralen Anwendung sind ab sofort über den Sprechstundenbedarf verordnungsfähig. Hierbei ist die Wirtschaftlichkeit der Verordnung zu beachten.
Berlin ja Trinkfertige oGTT-Lösungen können über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. Die KV Berlin stellt fest, dass die Herstellung von Rezepturen in der Apotheke als unwirtschaftlich gilt und daher Fertiglösungen bevorzugt verordnet werden sollen. Voraussetzung ist, dass es sich um apothekenpflichtige Arzneimittel handelt und die Wirtschaftlichkeit gewahrt bleibt.
Brandenburg ² ja Rezepturen zur Anwendung in der Praxis können nicht mehr über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. Nach Möglichkeit soll auf Fertigprodukte ausgewichen werden oder die Verordnung über ein Patientenrezept genutzt werden, wenn die Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV gegeben ist.

Für einen oGTT soll vorzugsweise vordosierte Glucose als Fertigarzneimittel oder abgepackte Portionen verwendet werden, um die Qualität und die Zuverlässigkeit des Tests sicherzustellen. Ist dies vorübergehend nicht lieferbar, kann alternativ eine nach den Empfehlungen des NRF 13.8 hergestellte Glukoselösung aus der Apotheke eingesetzt werden. Diese ist als 10-er Packung oder ein Vielfaches von 10 zu beziehen.
Bremen nein
Hamburg ja, eingeschränkt oGTT-Fertiglösung als apothekenpflichtiges Arzneimittel, allerdings nur in Verbindung mit der EBM-Nummer für das Screening auf Gestationsdiabetes. Als NRF-Rezeptur nur, wenn keine Fertigprodukte (apothekenpflichtige Arzneimittel) im Handel sind.
Hessen ja Trinkfertige oGTT-Lösungen gelten als Sprechstundenbedarf, sofern sie wirtschaftlich (Bezug der größtmöglichen Packung des jeweiligen Herstellers) sind.
Mecklenburg-Vorpommern ² ja Trinkfertige oGTT-Lösungen können über den Sprechstundenbedarf bezogen werden, sofern sie als Arzneimittel eingestuft und wirtschaftlich sind.

Rezepturen, wie vorportioniertes Glukosepulver zur Durchführung des oralen Glukose-Toleranz-Tests, sind als SSB von der Verordnung ausgeschlossen.
Niedersachsen ² ja Glucosetoleranztest-Lösungen sind laut SSB-Vereinbarung verordnungsfähig.

Rezepturen sind ab sofort nicht mehr verordnungsfähig.
Nordrhein ja, eingeschränkt oGTT-Fertiglösungen (mit 55 g Glukose-Monohydrat) als apothekenpflichtiges Arzneimittel dürfen vorerst bis zum 30. September 2026 für den oralen Glukosetoleranztest über den Sprechstundenbedarf verordnen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist hierbei zu beachten: Praxen sollen bevorzugt größere Packungseinheiten verordnen und den Bezug am tatsächlichen Versorgungsbedarf ausrichten.
Rheinland-Pfalz ² ja oGTT-Fertiglösungen dürfen als SSB verordnet werden. Es dürfen ausschließlich apothekenpflichtige Fertigarzneimittel verordnet werden, nicht jedoch Lebensmittel.

Rezepturen und Defekturen sind für den Sprechstundenbedarf unzulässig.
Saarland ja Trinkfertige oGTT-Lösungen können grundsätzlich über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. Ärztinnen und Ärzte können Fertigpräparate einsetzen, müssen jedoch die Wirtschaftlichkeitsprüfung und Packungsgrößenregelungen beachten. Lebensmittel sind nicht verordnungsfähig.
Sachsen ja Testsubstanzen, darunter fallen auch Glucosetoleranztests, soweit deren Kosten nicht im Honorar enthalten sind.
Sachsen-Anhalt ja Auch Sachsen-Anhalt zählt zu den Bundesländern mit klarer Regelung: Die KV Sachsen-Anhalt nennt in ihren Hinweisen zum Sprechstundenbedarf ausdrücklich, dass trinkfertige oGTT-Fertiglösungen verordnungsfähig sind. Die Vorgaben betonen die Verwendung zugelassener Arzneimittel und schließen damit Eigenherstellungen oder Lebensmittel aus.
Schleswig-Holstein ja Fertigarzneimittel mit 50 bzw. 75 g Glucose für den oralen Glucosebelastungstest (oGTT) gelten als verordnungsfähig. Die KV Schleswig-Holstein nennt den INOKY GlucoScreen sowie den INOKY GlucoTest beispielhaft.
Thüringen ² ja Testsubstanzen, darunter fallen auch Glucosetoleranztests, soweit deren Kosten nicht mit dem EBM abgegolten sind. Ein Wochenbedarf des entsprechenden Fertigarzneimittels für die Folgewoche darf als Sprechstundenbedarf verordnet werden.
Westfalen-Lippe nein Fertiglösungen gelten (auch als Apothekenrezeptur) aufgrund ihrer Preishöhe grundsätzlich als unwirtschaftlich.

Quelle: Midas Pharma GmbH, Stand: 15.9.2026, aktualisierte Angaben: hier

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