Neue Vorgaben, alte Risiken bei Heilmittelverordnung 2027
KBV und GKV-Spitzenverband haben sich auf die neuen Vorgaben zur Heilmittelversorgung geeinigt. Ein Nebensatz lässt dabei aufhorchen. Tut sich etwas bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung?
Für das Jahr 2026 einigten sich die Vertragspartner retrospektiv auf 0,19 % höhere Ausgaben. Begründet wird dies mit Struktureffekten in der Blankoverordnung, dem Wegfall der versorgungsbezogenen Pauschale je Blankoverordnung durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sowie einer Aktualisierung des Preisfaktors. Eine abschließende Bewertung kann jedoch erst bei den Verhandlungen der Rahmenvorgaben für 2028 vorgenommen werden, wenn alle Daten verfügbar sind. Für 2027 wurden vorerst 1,12 % höhere Ausgaben vorgesehen.
Der Schwerpunkt der Verhandlungen von KBV und GKV-Spitzenverband betraf allerdings retrospektiv das Jahr 2025, für das nun vollständige Daten vorliegen. Hier gab es eine Erhöhung um 0,9 %. Dabei wurden vor allem Struktureffekte beim besonderen Verordnungsbedarf, beim langfristigen Heilmittelbedarf sowie bei der Blankoversorgung berücksichtigt. Hinzu kamen Effekte in der Blankoverordnung, die Aufnahme der Multisystematrophien in die Liste des langfristigen Heilmittelbedarfs (Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie) sowie Verlagerungen in die ambulante Versorgung.
Ausgabenvolumen folgt der Preisentwicklung
Ausgabenveränderungen, die nicht allein auf Behandlungsmengen oder Preise zurückzuführen sind, sondern auf Verschiebungen hin zu kostenintensiveren Leistungen, werden Struktureffekt genannt. Darüber hinaus können die regionalen Vertragspartner zusätzlich bis zu plus 1 % retrospektiv für das Jahr 2025 berücksichtigen, wenn die tatsächlichen Heilmittelausgaben im jeweiligen KV-Bereich über den vereinbarten Volumina liegen.
Der Faktor Preisentwicklung wurde auf Grundlage der bekannten Vergütungsabschlüsse vorerst mit plus 0,72 % bewertet. Stehen weitere Preisveränderungen bis zum 31. März 2027 fest, werden diese unterjährig mit einer Änderungsvereinbarung berücksichtigt, spätere Preisveränderungen bei der retrospektiven Bewertung für das Jahr 2027 in den Rahmenvorgaben für das Jahr 2028. Einen Abzug gab es für 2027 aufgrund des Wegfalls der Blankopauschalen ab dem 30. Juli 2026 durch das GKV-BStabG.
Auffälligkeitsprüfungen oder Einzelfallprüfungen auf Antrag von Krankenkassen
Loggen Sie sich ein
Die Inhalte dieser Seite unterliegen dem Heilmittelwerbegesetz und dürfen nur ausgewiesenen Ärzten und medizinischem Fachpersonal zugänglich gemacht werden. Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie zu dieser Zielgruppe gehören, würden wir uns freuen, wenn Sie sich für einen kostenlosen Account registrieren würden! Im Anschluss erhalten Sie sofortigen Zugang zu diesem und vielen weiteren, interessanten Inhalten zu medizinisch-wissenschaftlichen Fachthemen! Aktuelle News, spannende Kongressberichte, CME-Fortbildungen und vieles mehr erwarten Sie! Wir freuen uns auf Sie! Die Inhalte dieser Seite unterliegen dem Heilmittelwerbegesetz und dürfen nur ausgewiesenen Ärzten und medizinischem Fachpersonal zugänglich gemacht werden. Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie zu dieser Zielgruppe gehören, würden wir uns freuen, wenn Sie sich für einen kostenlosen Account registrieren würden! Im Anschluss erhalten Sie sofortigen Zugang zu diesem und vielen weiteren, interessanten Inhalten zu medizinisch-wissenschaftlichen Fachthemen! Aktuelle News, spannende Kongressberichte, CME-Fortbildungen und vieles mehr erwarten Sie! Wir freuen uns auf Sie!
Bei Google bevorzugen
Sie möchten bei der Suche nach aktuellen Entwicklungen häufiger unsere Beiträge sehen? Dann fügen Sie uns jetzt zu Ihren bevorzugten Quellen hinzu.
Als bevorzugte Quelle auswählen