Ästhetik-IGeL mit Gewerbeschein?
Ein Arzt darf in seiner Eigenschaft als Arzt nicht in einem gewerblich ambulanten Bereich tätig sein. Es sei denn, die Ärztekammer stimmt dem zu. Was die steuerliche Gestaltung betrifft, so hat ein Arzt das Recht ästhetische IGeL-Leistungen in der Praxis zu erbringen.
Steuerlich ist es nur notwendig, dass ein getrennter Kontenkreis errichtet wird, in dem die Leistungen gemäß GOÄ inkl. MWSt. abgerechnet werden. Dies ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern nur eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit in seiner Kompetenz als Arzt.
Die Mehrwertsteuer entsteht dadurch, dass keine Heiltätigkeit damit angestrebt wird. Ein gewerblicher Praxisbetrieb zusammen mit einer dritten Person, die nicht…
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