Auch für Sozial- und Arbeitsamt gilt das JVEG
Seit einiger Zeit regelt das JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) die Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige. Dabei wird das Sozialamt für den Geltungsbereich nicht ausdrücklich genannt, dennoch müsste es seine Anfragen entsprechend honorieren.
Dementsprechend gilt in diesem Fall die in Anlage 2/Abschnitt 2 zu § 10 Abs. 1 genannte Nummer 200, die mit 21 Euro vergütet wird.
Bei Formularen geht auch mal Ziffer 70
Bei Formularen z.B. zur Feststellung der Notwendigkeit einer speziellen Ernährung, das nur ein Ankreuzen der vorhandenen Stoffwechselkrankheit und die Angabe von Gewicht/Größe/ BMI verlangt, könnte man auch, falls diese Angaben vorhanden sind und nicht extra…
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