Befristeter Vertrag braucht exaktes Datum
Die arbeitsvertraglich vereinbarte Zweckbefristung ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverhältnisse mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) unwirksam. Danach muss eine auf Grund dieses Gesetzes vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Dies setzt voraus, dass das Beendigungsdatum bei Abschluss des Arbeitsvertrags ausdrücklich bezeichnet wird oder sich auf Grund der im Arbeitsvertrag enthaltenen Angaben anhand eines Kalenders zweifelsfrei bestimmen lässt. Der genaue Zeitpunkt der Facharztanerkennung stand im Falle der gegen ihren Arbeitgeber klagenden Ärztin bei Vertragsschluss jedoch nicht fest.…
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