Der Hygieneplan in der Arztpraxis
Laut § 36 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz sind Ärzte zu Hygieneplänen verpflichtet, in denen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festgelegt werden müssen. Werden Hygienevorschriften verletzt und es kommt zu einer Infektion, haftet der Arzt wegen „Schlechterfüllung“ des Behandlungsvertrages nach § 280 BGB.
Zudem kommt eine Haftung aus Delikt bzw. unerlaubter Handlung wegen Körper- bzw. Gesundheitsverletzung gemäß § 823 ff. BGB infrage.
Das gehört in den Hygieneplan für die Arztpraxis
In einem Hygieneplan sollten zum Beispiel folgende Punkte aufgeführt bzw. erörtert werden:
• Händehygiene, Hautschutz
• Schutzkleidung, Schutzausrüstung
• Auflistung aller…
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