EBM-Nr. 01611 doch ohne teuren Kurs abrechnen
Vor gut einem Jahr trat eine neue Rehabilitations-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in Kraft. Seitdem sind für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Muster 61) verordnungsberechtigt: Fachärzte für „Physikalische und Rehabilitative Medizin“ oder Ärzte mit den Zusatzbezeichnungen „Sozialmedizin“ oder „Rehabilitationswesen“ oder Ärzte, die eine fakultative Weiterbildung „Klinische Geriatrie“ oder eine mindestens einjährige Tätigkeit in einer stationären oder ambulanten Rehabilitationseinrichtung oder die Erstellung von mindestens 20 Rehabilitationsgutachten auch für andere Sozialleistungsträger (im Jahr vor Antragstellung) nachweisen können; darüber hinaus kann die…
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