EBM-Nr. 19 verboten
Die Leistung sei im Notarzteinsatz nicht berechnungsfähig, entschied das Bundessozialgericht (Az.: B 6 KA 11/02 R). Der Arzt im Notarzteinsatz sei auf die Erstversorgung und ggf. die Begleitung des Patienten ins Krankenhaus beschränkt. Bei diesem begrenzten Versorgungsauftrag sei für die Leistung nach Nr. 19 EBM kein Raum, weil diese eine umfassende Unterrichtung des Arztes über die medizinische Vorgeschichte unter Einschluss der sozialen Daten verlange. Die Befragung des Gastwirtes etwa, wie viel eine nicht ansprechbare alkoholisierte Person denn genau getrunken habe, erfülle die Legende nicht, nannte der Vorsitzende Richter im Gespräch mit MT ein Beispiel.
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