Embryonen müssen beerdigt werden!
eerNach Artikel 6 des bayerischen Bestattungsgesetzes (BestG) sind nur tot geborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrüchte mit einem Gewicht von mehr als 500 Gramm zu bestatten. Embryonen und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen sowie Fehlgeburten unter 500 Gramm Gewicht dagegen müssen lediglich, so wie auch Körper- und Leichenteile, „unverzüglich in schicklicher und gesundheitlich unbedenklicher Weise“ beseitigt werden. Grundlage hierfür ist die Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes.
Für die CSU ist diese Entsorgungspraxis ein der Menschenwürde widersprechendes Verfahren, das geändert werden muss. Und so soll laut…
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