Frage von Dr. D. F. aus G.:
Im vergangenen Jahr war ein Außendienstmitarbeiter der GEMA bei mir in der Praxis, um auszukundschaften, ob in meiner Praxis ein Rundfunkempfänger eingeschaltet ist. Nun existiert hier tatsächlich ein Radiogerät, und es war dummerweise auch noch eingeschaltet. Dieses Gerät, für das ich bereits die Rundfunkgebühr zahle, befindet sich in einem Vorzimmer meines eigentlichen Behandlungszimmers. Hier erledigt die Sprechstundenhilfe manchmal vorbereitende Arbeiten wie Blutdruck-Messen, Wiegen usw. Eigentlich wurde das Radio mehr oder weniger für unsere Reinigungskraft als Geräuschkulisse angeschafft.
Bei seinem Besuch übergab der Außendienstmitarbeiter meiner Sprechstundenhilfe einen Vertrag der GEMA mit der Bemerkung, der Praxisinhaber werde von der GEMA noch hören. Im Oktober wurde ich dann angemahnt, den überreichten Vertrag zu akzeptieren. Mir ist nicht ganz klar, warum und wieso ich für eine angebliche Musiknutzung noch eine Gebühr bezahlen soll.
Antwort von Rudolf J. Gläser,
Rechtsanwalt,
Bremen:
Es gibt keine gesicherte Rechtsprechung zur GEMA-Vergütungspflicht in Arzt- und Zahnarztpraxen. Die Rechtsprechung verschiedenster Amtsgerichte, die mittlerweile zunehmend umfangreich geworden ist, bleibt widersprüchlich. Die neuere Tendenz dieser Rechtsprechung geht allerdings zu Lasten der Praxisinhaber, ohne dass damit diese Entscheidungen bei objektiver Würdigung richtiger werden.
Entscheidend ist einerseits das objektive Tatbestandsmerkmal einer öffentlichen Wiedergabe, wobei andererseits ein subjektives Element hinzukommen muss, nämlich die Bestimmung der Musikwiedergabe für einen unbestimmten Personenkreis.
Insbesondere dieses…