Höher steigern einfacher Ausweg!
Dr. Gerhard Bawidamann,
Arzt für Allgemeinmedizin,
Nittendorf:
Es bleibt das Problem, dass im Rahmen der GOÄ ein „HautkrebsScreening“ nicht vorgesehen ist, da dieses nur eine Vereinbarung im Rahmen der GKV darstellt. Empfehlungen der Ärztekammern zu einer Analogbewertung sind mir nicht bekannt. Also bleiben als Abrechnungsmöglichkeit die 1–7 (Letztere ggf. gesteigert auf das 3,5-Fache mit der Begründung „multiple Effloreszenzen“), wenn im Rahmen einer Konsultation nur das HautkrebsScreening stattfindet.
Neben der Krebsvorsorge nach Ziffer 28 lässt sich die 7 nicht ansetzen, da ja die Krebsvorsorge die Inspektion der Haut mit beinhaltet. Das gilt auch für die Nr. 28. Eine Steigerung der…
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