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Triple-Nippel Im Einzelfall Malignom ausschließen

Autor: Maria Weiß

Eine überzählige Brustwarze kann die Patienten verunsichern. Einige wünschen sich daher eine diagnostische Abklärung, um ein Melanom ausschließen zu können. Eine überzählige Brustwarze kann die Patienten verunsichern. Einige wünschen sich daher eine diagnostische Abklärung, um ein Melanom ausschließen zu können. © Federico – stock.adobe.com
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Überzählige Brustwarzen beeinträchtigen die Patienten meist nur kosmetisch – wenn überhaupt. Manchmal sollte man sich die vermutete Polythelie genauer anschauen: Ist es vielleicht doch ein Naevuszellnaevus?

Eine überzählige Brustwarze ist in den meisten Fällen nur eine harmlose Laune der Natur. Oft findet man die akzessorischen Mamillen entlang der embryonalen Milchleiste, die von den Axillen über die Brust- und Abdominalregion bis zu den Oberschenkeln reicht. Frauen sind deutlich häufiger betroffen als Männer und es wird eine familiäre Häufung beobachtet.

Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, die Diagnose histologisch zu sichern, wie Nicola Biltz, und ihr Kollege Dr. Sebastian Biltz aus München anhand einer Fallgeschichte darstellen. Sie berichten von einem Mann mit typischer Polythelie, der eine diagnostische Abklärung zum Ausschluss eines Malignoms wünschte. Immerhin stellen Naevuszellnaevi eine wichtige Differenzialdiagnose dar.

Das exzidierte Gewebe erwies sich allerdings als typische Brustwarze ohne Malignomverdacht. Auch die weitere Diagnostik mit Abdomen-Sonografie, Röntgenthorax und Labor ergab keinen Anhalt für eine Krebserkrankung.

Polythelie erhöht Krebsgefahr

Solche Untersuchungen können sinnvoll sein, da die Polythelie mit einem etwas erhöhten Risiko für bestimmte Tumoren wie renale Adenokarzinome, Hoden-, Prostata- und Blasenkarzinome einhergeht und mit Genodermatosen in Verbindung gebracht wurde. Eine Behandlungsindikation besteht bei überzähligen Brustwarzen ansonsten nicht – es sei denn, sie führen zu körperlichen oder seelischen Beschwerden. Ist die Abklärung medizinisch notwendig wie in dem geschilderten Fall, greift normalerweise auch die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.

Quelle: Biltz N, Biltz S. Bayerisches Ärzteblatt 2022; 77: 333 © Bayerische Landesärztekammer