Jetzt wird‘s ernst mit der Stichprobenprüfung

Autor: Detmar Ahlgrimm

Wer bei der Plausibilitätsprüfung nach Zeitvorgaben unauffällig bleibt, sein Richtgrößenvolumen einhält und auch bei einzelnen EBM-Ziffern keine „Ausreißer“ hat, kann sich ab sofort trotzdem plötzlich mit einem Prüfverfahren konfrontiert sehen – mit einem sehr weitgehenden zudem.

Das Gesetz legt schon länger fest, dass mindestens 2 % aller Ärzte eines KV-Bezirks einer Zufälligkeitsprüfung unterzogen werden müssen. Neu ist, dass KBV und Kassen nun die Richtlinien für solche Prüfungen vertraglich vereinbart haben; sie wurden jüngst im Deutschen Ärzteblatt unter „Bekanntmachungen der Herausgeber“ publiziert.

Die Vereinbarung gilt rückwirkend für 2005 und bedeutet, dass nun mit den Prüfungen ab dem 1. Quartal 2005 begonnen werden kann. Soweit es aber um Prüfungen der EBM-Abrechnung geht, soll erst mit dem zweiten Quartal, also dem ersten mit dem neuen EBM, begonnen werden. Geprüft werden nur Ärzte, die statistisch oder bei den Zeitvorgaben nicht auffällig geworden sind.

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