KV verlangt maßlose Dokumentation

Frage von Dr. Rainer Valentin, Bielefeld:
Als ermächtigter Krankenhausarzt für Nephrologie wurde von der KV eine Kontrolle der Dokumentation der Ziffer 60 durchgeführt. Mangels "adäquater Dokumentation" wurden mir alle entsprechenden Leistungen nicht erstattet. Meine Dokumentation der Erbringung der Leistungsziffer 60 bestand neben entsprechenden schriftlichen Bemerkungen in einem Stempel, der die untersuchten Organgebiete aufführt. Halten Sie einen Widerspruch gegen die Einlassungen der KV (s. Anlagen) für sinnvoll? Die Anforderungen an die Leistungsdokumentation halte ich für realitätsfremd, zumal in der Leistungslegende von einer psychiatrischen Begutachtung meines Wissens nichts erwähnt steht. Die Untersuchung der Organgebiete ist durch mich erfolgt und durch einzelne Aufführung (zwar in Stempelform) dokumentiert. Für einen Rat bin ich dankbar.

Antwort von Maximilian Guido Broglie, Fachanwalt für Sozialrecht, Wiesbaden:
Das Verhalten der KV halte ich für nicht rechtmäßig. Die Leistungslegende der Nummer 60 EBM lautet wie folgt: "Erhebung des Ganzkörperstatus, einschließlich orientierender Untersuchung des ZNS und der Sinnesorgane, einschließlich Befragung, Beratung und Dokumentation, für die Gebiete
- Allgemeinmedizin (Praktische Medinzin)
- Innere Medizin
- Kinderheilkunde
Einmal im Behandlungsfall."

Aus den Worten "einschließlich Befragung, Beratung und Dokumentation" ist aber nicht zu schließen, daß bei unzureichender Dokumentation der Arzt die Leistung nicht abrechnen kann. Die Konsequenz, daß bei unzureichender Dokumentation…

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