KV verlangt maßlose Dokumentation
Frage von Dr. Rainer Valentin, Bielefeld:
Als ermächtigter Krankenhausarzt für Nephrologie wurde von der KV eine Kontrolle der Dokumentation der Ziffer 60 durchgeführt. Mangels „adäquater Dokumentation“ wurden mir alle entsprechenden Leistungen nicht erstattet. Meine Dokumentation der Erbringung der Leistungsziffer 60 bestand neben entsprechenden schriftlichen Bemerkungen in einem Stempel, der die untersuchten Organgebiete aufführt. Halten Sie einen Widerspruch gegen die Einlassungen der KV (s. Anlagen) für sinnvoll? Die Anforderungen an die Leistungsdokumentation halte ich für realitätsfremd, zumal in der Leistungslegende von einer psychiatrischen Begutachtung meines Wissens nichts erwähnt steht. Die Untersuchung der Organgebiete ist durch mich erfolgt und durch einzelne Aufführung (zwar in Stempelform) dokumentiert. Für einen Rat bin ich dankbar.
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