Mahngebühr berechnen?
Antwort von Udo H. Cramer, Rechtsanwalt, München:
ad 1) Grundsätzlich sind Mahnkosten als Verzugsschaden vom Schuldner, also dem Patienten zu tragen. Ein Verzug liegt erst dann vor, wenn der Patient unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert wurde, also erst nach der ersten Mahnung. Ärzte machen nämlich von der Möglichkeit, mit dem Schuldner bereits vorher einen festen Termin für die Leistung auszumachen, nicht Gebrauch, für einen solchen Fall wäre auch die erste Mahnung erstattungsfähig.
Zur Höhe der Mahnkosten erkennt die Rechtsprechung einen Betrag von 3 DM bis 10 DM an. Alle unsere Bemühungen in langjähriger Beitreibungserfahrung den Gerichten klarzumachen, daß dieser Betrag bei weitem…
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