Mit Apotheker gemeinsam werben?

Frage von Dr. H. R. aus G.:
In einem Wohnblock befinden sich neben unserer internistisch-hausärztlichen Gemeinschaftspraxis noch eine HNO-, eine Urologen-, eine Augen- und eine kieferorthopädische Praxis sowie eine Apotheke mit jeweils getrennten Eingängen. Wir haben die Idee, als "Ärztehaus X-Straße" eine Infobroschüre über alle Praxen herauszugeben, in der neben den üblichen Angaben (Zusatzbezeichnungen, Telefon, Sprechstundenzeiten etc.) auch Praxisbesonderheiten, IGeL-Leistungen und noch die Gelbfieberimpfstelle aufgeführt werden. Außerdem soll auch die Apotheke einen Platz erhalten. Die Broschüren sollen in den Praxen und der Apotheke ausgelegt werden. Ist dies nach der Lockerung des Werbeverbotes zulässig?

Antwort von Markus Henkel,

Rechtsanwalt,

München:
Die Bezeichnung "Ärztehaus" dürfte auch weiterhin unzulässig sein, dagegen der Hinweis auf IGeL-Leistungen oder Gelbfieberimpfung zulässig. Bedenken hätte ich jedoch bei der Bezeichnung "Gelbfieberimpfstelle", da dies beim Patienten möglicherweise den Eindruck einer behördenähnlichen Institution hervorrufen könnte.

Damit bleibt im Wesentlichen die Frage offen, ob in der Broschüre auf die Apotheke hingewiesen werden kann und die Broschüre dort ausgelegt werden darf. Die Erwähnung der im selben Haus liegenden Apotheke in der Praxisbroschüre stößt aus mehreren Gründen auf rechtliche Bedenken. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese…

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