Mit Apotheker gemeinsam werben?
Antwort von Markus Henkel,
Rechtsanwalt,
München:
Die Bezeichnung "Ärztehaus" dürfte auch weiterhin unzulässig sein, dagegen der Hinweis auf IGeL-Leistungen oder Gelbfieberimpfung zulässig. Bedenken hätte ich jedoch bei der Bezeichnung "Gelbfieberimpfstelle", da dies beim Patienten möglicherweise den Eindruck einer behördenähnlichen Institution hervorrufen könnte.
Damit bleibt im Wesentlichen die Frage offen, ob in der Broschüre auf die Apotheke hingewiesen werden kann und die Broschüre dort ausgelegt werden darf. Die Erwähnung der im selben Haus liegenden Apotheke in der Praxisbroschüre stößt aus mehreren Gründen auf rechtliche Bedenken. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese…
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