Muss sie verschlossen sein?
Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt,
München:
Der Arzt hat auch organisatorisch dafür zu sorgen, dass die ärztliche Schweigepflicht (§ 9 Muster-BO, § 203 StGB, § 9 Bundesdatenschutzgesetz BDSG) gewahrt wird. Hierzu gehören auch die entsprechende Verpflichtung des Personals und die sorgsame Aufbewahrung der Patientenunterlagen. Wie Letztere erfolgt, ist weitgehend Sache des Arztes, die Berufsordnung enthält keine ausdrückliche Verpflichtung zum Verschluss der Kartei.
§ 10 Abs. 5 der Berufsordnung sieht für die EDV besondere Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zur Verhinderung unrechtmäßiger Verwendung vor, der Arzt hat entsprechende Empfehlungen der Ärztekammer zu beachten. Diese liegen mit…
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