Schwerpunkte und Urkunde im Internet erlaubt
Wie schon das Landgericht hatte das Berufungsgericht in drei Praxisschwerpunkten (Prophylaxe, Implantologie und Ästhetische Zahnheilkunde) sowie in der Mitgliedsurkunde eine berufswidrige und wettbewerbswidrige Werbung gesehen. Der Bundesgerichtshof jedoch entschied anders (Az.: I ZR 167/01).
Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer von einem Arzt in seinem Internetauftritt gemachten Mitteilung ist zu berücksichtigen, dass diese niemandem unverlangt als Werbung aufgedrängt, sondern nur von denjenigen Internetznutzern wahrgenommen wird, die an entsprechenden Informationen interessiert sind. Auch die Praxisschwerpunkte stellten für den BGH kein Problem dar. Denn schließlich zeige der…
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