Steuerzahler trägt Schuld für Softwarefehler und Steuerberater
Steuerzahler S. hatte die Einkommensteuererklärung 2008 per Computer erstellt, mit handelsüblicher Software. 2010 beantragte der Mann, den Steuerbescheid vom Herbst 2009 zu seinen Gunsten zu ändern: Er habe in der Steuererklärung 2008 Kinderbetreuungskosten von ca. 4.000 Euro nicht angegeben. Die Steuervorschriften seien so verwirrend ... ihm sei nicht klar gewesen, dass er diese Kosten absetzen könne.
Das Finanzamt ließ ihn abblitzen: Unwissen sei keine Entschuldigung. Angesichts der „Anlage Kind“ und den Erläuterungen zur Steuererklärung könne jeder Steuerpflichtige darüber Bescheid wissen. Auch Fachunkundige könnten sich da informieren.
Durch die Abfuhr ließ sich S nicht entmutigen. Er…
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