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Ungedeckelt für den Hausarzt
Sie sind 25 Euro bzw. 15 Euro wert. Und der Arzt kann auch verordnen und abrechnen, wenn ihm kein Anbieter für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach § 37 b SGB V in seiner Region bekannt ist. Das betont Abrechnungsexperte Dr. Gerd W. Zimmermann. Die Kasse des Schwerkranken muss sich nach erfolgter Verordnung nämlich „kümmern“ und einen Anbieter auftreiben, der dann die Versorgung vornimmt.
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