Frage von Dr. F. A. aus B:
Ich bin seit 1990 in einem stadtnahen Gebiet als Ärztin für Psychotherapeutische Medizin niedergelassen. Meine Kollegen, die im Bereich der beiden Großstädte in der Umgebung niedergelassen sind, müssen nicht am ärztlichen Notfalldienst teilnehmen. Da ich auf dem Land praktiziere, bestanden die anderen niedergelassenen Kollegen darauf, daß ich am Notfalldienst teilnehme, weil die Notfalldienstgemeinschaft sehr klein ist.
Ich habe bei meiner KV Widerspruch gegen die Teilnahme am Notfalldienst eingelegt mit der Begründung, daß ich mit den psychotherapeutischen Kollegen gleichbehandelt werden will. Diese bekamen dann einen Brief von der KV, daß sie demnächst zu Notfalldiensten in der Ambulanz eingeteilt werden. Daraufhin habe ich meinen Widerspruch zurückgezogen, weil ich nicht wollte, daß die Kollegen belastet werden. Seit 1991 bin ich also eine der wenigen ärztlichen Psychotherapeuten in unserem Bundesland, die am Notfalldienst teilnehmen müssen. Seit 1999 gilt ja das Psychotherapeutengesetz, in dem die Psychologen den Ärzten weitgehend gleichgestellt werden und auch Mitglieder der KV werden. Natürlich müssen die Psychologen nicht am Notfalldienst teilnehmen, weil sie ja keine Ärzte sind. Da ich in Zukunft mehr oder weniger die gleiche Tätigkeit ausübe wie die von der KV zugelassenen Psychologen, frage ich mich, ob ich jetzt mit einem Widerspruch gegen die Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst möglicherweise Erfolg haben könnte.
Antwort von Udo H. Cramer, Rechtsanwalt, München:
Die Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst ist ureigenste Pflicht jeden Arztes. Kammern und KVen haben meist eine gemeinsame Organisation aufgezogen und können den Notfalldienst nach Bedarfsnotwendigkeit organisieren. Dabei hat nach der Rechtsprechung jeder Arzt Anspruch darauf, daß diese Lasten möglichst gerecht und gleichmäßig auf die dafür in Betracht kommenden Ärzte verteilt werden (BVerwG, NJW 73, 576, 579). Der einzelne Arzt hat Anspruch darauf, nicht in stärkerem Maße als andere Kollegen in Anspruch genommen zu werden. Darauf sollten Sie in einem ggf. neuen Widerspruchsverfahren hinwirken.
Die Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst…